Naziparagraphen

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Kurz vor Weihnachten kündigte der neue Justizminister Marco Buschmann an, einen Beschluss aus den Koalitionsvereinbarungen sehr rasch umsetzen zu wollen: Die Abschaffung des $ 219a im Strafgesetzbuch, der die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ unter Strafe stellt. Seit Jahren kämpft die Ärztin Kristina Hänel gegen diesen Paragrafen. Sie soll dagegen verstoßen haben, weil sie auf ihrer Homepage Informationen zu Abtreibungen mitteilte und angab, dass sie selbst Abtreibungen vornehme. Deswegen wurde sie zu Geldstrafen verurteilt. Ihr nächster Schritt wäre der – höchstwahrscheinlich erfolgversprechende – Gang zum Bundesverfassungsgericht gewesen. Das, was Marco Buschmann jetzt ankündigt und später dann als Leistung seiner Koalition verkaufen wird, wäre also ohnehin über kurz oder lang Gesetzeswirklichkeit geworden.

Vor zwei Jahren, im Dezember 2019, verurteilte eine Strafkammer des Landgerichts Gießen die Ärztin Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen den Paragrafen 219a – „Werbung für den Abbruch von Schwangerschaft“ – zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro. Damit folgte das Gericht gängiger Rechtspraxis. Absolut nicht gängig, sondern höchst außergewöhnlich war der Kommentar, den die Richterin Regine Enders-Kunze zu ihrem eigenen Urteil abgab. Sie stellte es nämlich ganz grundsätzlich in Frage.

Es mache keinen Sinn, sagte sie, strafrechtlich eine sachliche Information zu einem medizinischen Eingriff zu verbieten. Zumal dieser Eingriff, nämlich der eigentliche Schwangerschaftsabbruch, gar nicht strafbar sei. Trotzdem habe sie Frau Hänel verurteilen müssen, denn diese Vorschrift stehe im Moment im Gesetz und sie sei nun einmal an das gebunden, was der Gesetzgeber ihr an Gesetzen vorgibt. Doch das könne sich ja ändern. Die Zeit sei reif für eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 

Erfinder des Paragrafen 219a waren die Nationalsozialisten. Abtreibungen waren für sie ein Verbrechen gegen das Volk. Galt ihnen doch als heiligste Pflicht der deutschen Mutter, so viele Krieger wie nur möglich für die kommende Weltherrschaft zur Welt zu bringen. Und wenn Ärztinnen und Ärzte über Abtreibungen informierten, galt den Nazis das als „Werbung“ für Abtreibungen, die damit gleichzeitig als etwas „Normales“ dargestellt würden.

Der Paragraf 219a ist nicht der einzige Strafgesetzparagraf, in dem die Naziideologie weiterlebt und zunehmend in Widerspruch zu gewandelten Moralvorstellungen und einer demokratischen Rechtsauffassung gerät. Der Paragraf 240 StGB etwa, der von 1943 an bis in die späten Fünfzigerjahre den Straftatbestand der „Nötigung“ im Widerspruch zum „gesunden Volksempfinden“ sah. Heute ist dieser wie viele andere, ähnliche Paragrafen angeblich „gezähmt“: Nötigung wird jetzt bestraft, wenn sie „verwerflich“ ist, – ein fast ebenso windelweicher, rechtsstaatlich problematischer Begriff.

Selbst in den Niederungen kleinstkrimineller Straftatbestände ist die braune Schleimspur im Strafgesetzbuch zu verfolgen. Der Paragraf 265a stammt aus dem Jahr 1935 und erhebt das „Erschleichen von Leistungen“ zu einer Straftat, die mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsentzug geahndet werden kann. Zur massenhaften Anwendung kommt dieser Paragraf gegen sogenannte Schwarzfahrer. Können sie das „erhöhte Beförderungsentgelt“ von 60 Euro nicht bezahlen, droht eine Geldstrafe von im Schnitt 1.000 Euro. Bezahlen sie die auch nicht, wandern sie in den Knast. Betroffen sind in aller Regel die Ärmsten der Armen, Obdachlose, Suchtkranke, Menschen in psychischen Ausnahmesituationen. Weniger die, die einfach keine Lust haben, im Öffentlichen Nahverkehr zu bezahlen.

Es ehrt den neuen Justizminister Marco Buschmann, dass er auch bei diesem Paragrafen „Handlungsbedarf“ sieht. Allerdings fragt sich, weshalb er sich hier im Unterschied zum 219a Zeit lassen möchte. Ob es daran liegt, dass die obdachlosen Schwarzfahrer noch keine Lobbyvertretung in Berlin haben?

WDR 3 Mosaik 27.12.2021